Satzung des Vereins
“Freundeskreis der Jugendbücherei im Türmchen”
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Freundeskreis der Jugendbücherei im Türmchen e.V.” und hat seinen Sitz in Marl. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marl eingetragen. Er ist als gemeinnützig anerkannt.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Jugendbucharbeit im insel-Türmchen mit dem Ziel, Lesefähigkeit und Lesefreude möglichst vieler Kinder und Jugendlicher aus allen Bereichen der Bevölkerung zu fördern. Die im Türmchen entwickelten und auf das eigenständige Gebäude (“Bücherhaus für Kinder”) zugeschnittenen Grundlagen zu einer intensiven und vielfältigen Medienarbeit sollen gestützt und weiterentwickelt werden.
3. Der Verein unterstützt daher alle Maßnahmen, die z. B.:
– die Breitenwirkung der Jugendbibliothek in der Öffentlichkeit erhöhen (Autorenlesungen und andere kulturelle Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche)
– die Lesefähigkeit fördern (Bücherrunden, Vorlesestunden…)
– die Integration verschiedener sozialer Schichten und Nationalitäten verbessern (Spielgruppen, Theatergruppen, Hausaufgabenhilfe…)
– dazu führen, dass die Jugendbibliothek in ihrem jetzigen Gebäude bleibt
4. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische
5. Bindung, um Kindern und Jugendlichen aus allen Schichten und Nationalitäten gleichermaßen gerecht zu werden.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen.
2. Diese Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Es dürfen nur notwendige zu belegende Aufwendungen erstattet werden. Die Art und Höhe der erstattungsfähigen Auslagen werden vom Vorstand beschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder üben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht aus.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
4. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder darf nicht unter zehn sein.
5. Die Aufnahme aller ordentlichen und fördernden Vereinsmitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
6. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag den Mitgliedsbeitrag zeitweilig ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens jährlich statt.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt über die in der Satzung an anderer Stelle festgelegten Aufgaben hinaus:
a) Die Wahl des Vorstandes für jeweils zwei Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vorstandsamtes wählt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit.
b) Die Entgegennahme und Beratung des vom Vorstand vorgelegten Geschäftsberichtes und des Wirtschaftsplanes.
c) Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan.
d) Die Entlastung des Vorstandes.
e) Die Beschlussfassung der Initiativen, u.a. über Öffentlichkeitsarbeit
f) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei fristgemäßer Einberufung beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu überreichen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die dem Verein als Mitglieder angehören.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, zu denen auch die Verteilung der Mittel des Vereins gehört; er fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der einfachen Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Dem Vorstand obliegt – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – insbesondere:
a) Aufstellung des Geschäftsberichtes und Aufstellung sowie Einhaltung des Wirtschaftsplanes
b) Anregung von Initiativen aufgrund der Erfahrungen des Vereins
c) Anregung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
5. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Ernennung eines neuen Vorstandes im Amt und führt die Geschäfte.
6. Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand ein
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 9 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres beschlossen worden sein.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Lebenshilfe Marl-Haltern e.V.”, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins “Freundeskreis der Jugendbücherei im Türmchen” am 9. September 1993 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
Die Satzung als Word-Datei zum Herunterladen und/oder Ausdrucken:
Satzung_Freundeskreis_Tuermchen